BVerfG, Beschluß vom 15.11.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1199/91
DRsp Nr. 2005/15119
Verfassungsmäßigkeit des § 31 Thür.GTfK
Die Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse des pädagogischen Personals mit den Landkreisen auf die Gemeinden gemäß § 31 des Thüringer Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder als Landesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (Thür.GTfK) vom 25. Juni 1991 (GVBl. S. 113) ist mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93aBVerfGG, der auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden ist (vgl. Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993, BGBl. I S. 1442), liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme sonst angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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