A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, wie sich eine verschuldete Fehlzeit bei der Arbeit auf den Anspruch eines Strafgefangenen auf Freistellung von der Arbeitspflicht gemäß § 42 des Strafvollzugsgesetzes auswirkt.
I.
1. Das
§ 37 Zuweisung
(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
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