GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; UrhG § 52 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 49, 382
AP Nr. 1 zu § 52 UrhG
DRsp II(244)100
DVBl 1979, 414
EuGRZ 1979, 208
GRUR 1980, 44
JZ 1979, 226
KirchE 17, 95
MDR 1979, 535
NJW 1979, 2029
Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von Musikwiedergabe bei kirchlichen Veranstaltungen
BVerfG, Beschluß vom 25.10.1978 - Aktenzeichen 1 BvR 352/71
DRsp Nr. 1996/6990
Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von Musikwiedergabe bei kirchlichen Veranstaltungen
»1. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß die öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes bei einem Gottesdienst, einer kirchlichen Feier oder einer anderen Veranstaltung der Kirchen oder Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig ist (§ 52 Abs. 1 Nr. 2UrhG).2. Es widerspricht jedoch der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, daß der Urheber sein Werk für diese Veranstaltungen regelmäßig vergütungsfrei zur Verfügung stellen muß (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz UrhG).«
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; UrhG § 52 Abs. 1 Nr. 2 ;
Gründe:
A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Frage, ob § 52 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) mit dem Grundgesetz in Einklang steht.
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