LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2024
9 Sa 382/23 E
Normen:
TVöD -VKA § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 27.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 77/22
ArbG Lingen, vom 15.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 71/23

Vergütung der Arbeitsleitung durch Höhergruppierung eines Beschäftigten als Verwaltungsfachangestellter

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2024 - Aktenzeichen 9 Sa 382/23 E

DRsp Nr. 2024/8457

Vergütung der Arbeitsleitung durch Höhergruppierung eines Beschäftigten als Verwaltungsfachangestellter

Einzelfallbezogene Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Bereich Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) und Grundsicherung.

1. Soweit im Rahmen der Eingruppierung in eine Entgeltgruppe gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in der vorangegangenen Vergütungsgruppe geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach bedeuten, kann aus der Breite des benötigten Fachwissens nach wie vor auch auf dessen Vertiefung geschlossen werden. 2. Fallen im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs Tätigkeiten an, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern, und umfasst der maßgebende Arbeitsvorgang zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitszeit, reicht es aus, wenn die Heraushebungsmerkmale in rechtserheblichem Ausmaß anfallen. Der erforderliche zeitliche Anteil bezieht sich nur auf den Arbeitsvorgang, nicht auf die einzelnen Arbeitsleistungen oder Einzeltätigkeiten.