LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.07.2024
4 Sa 536/23
Normen:
BetrVG § 78 S. 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 533
Vorinstanzen:
ArbG Emden, vom 05.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 280/22

Vergütung eines Arbeitnehmers als freigestelltes Betriebsratsmitglied nach der Entgeltstufe Tarif Plus I

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.07.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 536/23

DRsp Nr. 2024/13263

Vergütung eines Arbeitnehmers als freigestelltes Betriebsratsmitglied nach der Entgeltstufe Tarif Plus I

Allein eine nicht in die Tat umgesetzte Zusage/Mitteilung an ein Betriebsratsmitglied, ihn nach einem bei der Arbeitgeberin geltenden "Tarif Plus I" zu vergüten, stellt noch keine Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds nach § 78 Satz 2 BetrVG dar. Jedenfalls dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Zuordnung zu dem Tarif Plus I nicht vorliegen oder ein etwaig geschlossener Änderungsvertrag auf Vergütung nach dem Tarif Plus I ohnehin nach § 134 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG nichtig ist.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 05.07.2023 - 2 Ca 280/22 E - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31% und die Beklagte zu 69%.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 78 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers als freigestelltes Betriebsratsmitglied.

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