LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.10.2024
2 Sa 14/24
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 315;
Fundstellen:
ZIP 2024, 2960
ArbRB 2024, 361
NZA-RR 2025, 12
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 7069/21

Vergütungs- und Schadensersatzansprüche aus Gründen der Entgeltgleichheit; Anspruch einer Arbeitnehmerin auf ordnungsgemäße Beschäftigung; Wirksamkeit einer Befristungsabrede

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 14/24

DRsp Nr. 2024/14131

Vergütungs- und Schadensersatzansprüche aus Gründen der Entgeltgleichheit; Anspruch einer Arbeitnehmerin auf ordnungsgemäße Beschäftigung; Wirksamkeit einer Befristungsabrede

1. Sowohl § 22 AGG als auch Art. 19 RL 2006/54/EG erfordern als Beweismaß eine überwiegende Kausalitätswahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung, die tatrichterlich unter Würdigung aller Umstände im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung festzustellen ist. Absolute Indizien, die einen "Automatismus" im Hinblick auf die Kausalitätswahrscheinlichkeit auslösen, gibt es nicht (im Anschluss an BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13). 2. Die Indizwirkung iSv. § 22 AGG kann nicht isoliert von der konkret behaupteten Benachteiligung und der mit dem Antrag begehrten Rechtsfolge bestimmt werden. Art. 157 AEUV bzw. § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG verlangen nicht irgendein Indiz iSv. § 22 AGG für eine Vergütungsdiskriminierung mit der Folge eines Anspruchs auf den maximal denkbaren Differenzbetrag ohne Betrachtung der Reichweite der konkreten Indizwirkung.