LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.04.2025
2 Ta 27/25
Normen:
BGB § 611a Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 6
NZA-RR 2025, 692
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 15.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 967 c/24

Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers gegen den Praxisinhaber aufgrund einer Tätigkeit als Zahnarzt

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.04.2025 - Aktenzeichen 2 Ta 27/25

DRsp Nr. 2025/10956

Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers gegen den Praxisinhaber aufgrund einer Tätigkeit als Zahnarzt

Unter Berücksichtigung der Gesamtbetrachtung sprechen bei einer kurzfristigen Praxisvertretung (3 Monate) durch einen Arzt gerade das Abrechnen eines Stundenhonorars ohne Beteiligung an den Honorarumsätzen der Beklagten, die Einbindung in das Praxisgeschehen der Beklagten sowie die Vereinbarung einer Arbeitszeit an jedem Tag der Woche für das Vorliegen eines Arbeitsverhätnisses.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Dezember 2024 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.11.2024 - 2 Ca 967 c/24 - aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. In der Hauptsache streiten die Parteien um Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte aufgrund einer Tätigkeit als Zahnarzt.