BVerwG - Urteil vom 24.07.2024
6 A 5.22
Normen:
VereinsG § 2 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3; VereinsG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VereinsG § 3 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; GG Art. 9 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2025, 39

Verhältnismäßigkeit des Verbots der United Tribuns Northside als Teilorganisation des Vereins United Tribuns; Zuständigkeit des BMI für den Erlass der Verbotsverfügung; Gewalttätige Geltendmachung räumlicher Herrschaftsansprüche gegenüber konkurrierenden Gruppierungen als gemeinsamer Zweck des Zusammenschlusses der United Tribuns

BVerwG, Urteil vom 24.07.2024 - Aktenzeichen 6 A 5.22

DRsp Nr. 2024/12757

Verhältnismäßigkeit des Verbots der "United Tribuns Northside" als Teilorganisation des Vereins "United Tribuns"; Zuständigkeit des BMI für den Erlass der Verbotsverfügung; Gewalttätige Geltendmachung räumlicher Herrschaftsansprüche gegenüber konkurrierenden Gruppierungen als gemeinsamer Zweck des Zusammenschlusses der United Tribuns

Eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins kann im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - NVwZ-RR 2024, 591 Rn. 122).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VereinsG § 2 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3; VereinsG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VereinsG § 3 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; GG Art. 9 Abs. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen sein Verbot als Teilorganisation des Vereins "United Tribuns".