Verletzung der Pflichten der Wirecard AG im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Geschäftsberichte für die Jahre 2014 bis 2018 i.R.d. Kapitalmarktkommunikation; Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Pflichtprüfung; Statthaftigkeit der Feststellungsziele im Musterverfahren
BayObLG, Entscheidung vom 22.11.2024 - Aktenzeichen 101 Kap 1/22
DRsp Nr. 2025/2712
Verletzung der Pflichten der Wirecard AG im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Geschäftsberichte für die Jahre 2014 bis 2018 i.R.d. Kapitalmarktkommunikation; Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Pflichtprüfung; Statthaftigkeit der Feststellungsziele im Musterverfahren
1. Feststellungsziele, mit denen anspruchsbegründende Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Pflichtprüfung nach den §§ 316 ff. HGB festgestellt werden sollen, sind im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung (a. F.) nicht statthaft. Solche Schadensersatzansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1KapMuG a. F. Dies gilt unabhängig davon, ob die geltend gemachte Schadensersatzpflicht auf die täterschaftliche Verwirklichung deliktischer Haftungstatbestände oder auf Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen des geprüften Unternehmens gestützt wird.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.