BayObLG - Entscheidung vom 22.11.2024
101 Kap 1/22
Normen:
HGB § 316; HGB § 322; KapMuG a.F. § 1 Abs. 1 Nr. 1; KapMuG a.F. § 15 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 2;

Verletzung der Pflichten der Wirecard AG im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Geschäftsberichte für die Jahre 2014 bis 2018 i.R.d. Kapitalmarktkommunikation; Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Pflichtprüfung; Statthaftigkeit der Feststellungsziele im Musterverfahren

BayObLG, Entscheidung vom 22.11.2024 - Aktenzeichen 101 Kap 1/22

DRsp Nr. 2025/2712

Verletzung der Pflichten der Wirecard AG im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Geschäftsberichte für die Jahre 2014 bis 2018 i.R.d. Kapitalmarktkommunikation; Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Pflichtprüfung; Statthaftigkeit der Feststellungsziele im Musterverfahren

1. Feststellungsziele, mit denen anspruchsbegründende Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Pflichtprüfung nach den §§ 316 ff. HGB festgestellt werden sollen, sind im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung (a. F.) nicht statthaft. Solche Schadensersatzansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. Dies gilt unabhängig davon, ob die geltend gemachte Schadensersatzpflicht auf die täterschaftliche Verwirklichung deliktischer Haftungstatbestände oder auf Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen des geprüften Unternehmens gestützt wird.