BAG - Urteil vom 19.09.2024
8 AZR 368/22
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 2739
EzA-SD 2024, 10
NZA 2024, 1643
AP 2024
MDR 2024, 1593
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1097/19
LAG Hamm, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 39/22

Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des bestgeeigneten Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG durch einen rechtswidrigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes; Möglicher Schadensersatzanspruch des Bewerbers sowohl aus § 280 Abs. 1 BGB als auch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG; Organisationsermessen des Arbeitgebers bzgl. des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens

BAG, Urteil vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 368/22

DRsp Nr. 2024/14013

Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des bestgeeigneten Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG durch einen rechtswidrigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes; Möglicher Schadensersatzanspruch des Bewerbers sowohl aus § 280 Abs. 1 BGB als auch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG; Organisationsermessen des Arbeitgebers bzgl. des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens

Orientierungssätze: 1. Verletzt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes den Bewerbungsverfahrensanspruch des bestgeeigneten Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG durch einen rechtswidrigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, kann diesem Bewerber ein Schadensersatzanspruch sowohl aus § 280 Abs. 1 BGB als auch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG zustehen (Rn. 25). 2. Entscheidet ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, eine ausgeschriebene Stelle mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt endgültig nicht mehr zu besetzen, unterfällt der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens seinem weiten Organisationsermessen, das dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert ist. Die gerichtliche Kontrolle ist insofern auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (Rn. 30).