LAG Köln - Urteil vom 20.11.2024
4 Sa 655/23
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5402/22

Verletzung eines für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbotes als ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung eines Moderators

LAG Köln, Urteil vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 655/23

DRsp Nr. 2025/1394

Verletzung eines für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbotes als ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung eines Moderators

1. Die Verletzung eines für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbots kann einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung nach dem § 626 Abs. 1 BGB darstellen. 2. Die Veröffentlichung einer Pressekolumne auf einem gegnerischen Medium verstößt gegen das Wettbewerbsverbot und beeinträchtigt die Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers.

Tenor

1. Die Berufung und die Anschlussberufung gegen das Urteil des ArbG Köln vom 11.10.2023, Az. 9 Ca 5402/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigungen der Beklagten vom 30.12.2022 und vom 13.01.2023, die Zahlung von Annahmeverzugslohn und die vorläufige Weiterbeschäftigung.

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