1. Die Berufung und die Anschlussberufung gegen das Urteil des ArbG Köln vom 11.10.2023, Az.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigungen der Beklagten vom 30.12.2022 und vom 13.01.2023, die Zahlung von Annahmeverzugslohn und die vorläufige Weiterbeschäftigung.
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