LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.08.2024
L 23 SO 300/23
Normen:
SGB IX § 117 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 187 AS 558/21

Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines Gesamtplanverfahrens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2024 - Aktenzeichen L 23 SO 300/23

DRsp Nr. 2025/12106

Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines Gesamtplanverfahrens

Aufgrund der Regelung des § 56a SGG kan das Gesamtplanverfahren im Sinne des § 117 SGB IX nicht ohne den auf der Grundlage von § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erlassenen Verwaltungsakt angefochten und nicht ohne die nach den Kapiteln 3 bis 5 des Teils des SGB IX begehrte Leistung eingeklagt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 117 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger will den Beklagten zur Durchführung eines Gesamtplanverfahrens verpflichtet sehen.