LAG Thüringen - Beschluss vom 10.10.2024
2 TaBV 30/22
Normen:
MTV § 3 Abs. 2; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 02.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 1/21

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Umgruppierung der bei ihm beschäftigten Hausmeister; Verpflichtung zur Durchführung des Zustimmungs-/Zustimmungsersetzungsverfahrens

LAG Thüringen, Beschluss vom 10.10.2024 - Aktenzeichen 2 TaBV 30/22

DRsp Nr. 2024/15702

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Umgruppierung der bei ihm beschäftigten Hausmeister; Verpflichtung zur Durchführung des Zustimmungs-/Zustimmungsersetzungsverfahrens

1. Eine Umgruppierung ist jede Änderung der Einreihung in eine betriebliche Vergütungsordnung. 2. Die Erweiterung des Aufgabenfeldes der Hausmeister um IT-gestützte Arbeitsorgsanisation entsprechend der Stellenbeschreibung begründet kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Hinblick auf eine Umgruppierung.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 02.11.2022 - 7 BV 1/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV § 3 Abs. 2; BetrVG § 99;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) (fortan: Arbeitgeberin) zur Umgruppierung der bei ihr beschäftigten Hausmeister und zur Durchführung des Zustimmungs-/Zustimmungsersetzungsverfahrens.

Die Arbeitgeberin ist eine Wohnungsgesellschaft. Sie unterhält einen Betrieb mit etwa 175 Arbeitnehmern und 9 Auszubildenden und beschäftigt in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Antragsteller (fortan: Betriebsrat) besteht aus 7 Mitgliedern.

1.