LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.06.2024
26 Sa 136/24
Normen:
AVR Caritas § 4 Abs. 1 der Anl. 32; BGB § 305;
Fundstellen:
FA 2024, 281
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 7715/23

Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Zahlung von Wechselschichtzulagen an Pflegefachkräfte

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.06.2024 - Aktenzeichen 26 Sa 136/24

DRsp Nr. 2024/11209

Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Zahlung von Wechselschichtzulagen an Pflegefachkräfte

1. Auf dem Dritten Weg zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich wie Tarifverträge nur darauf zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen. 2. Die Bestimmungen AVR-Caritas sindhinsichtlich der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Wechselschichtzulage wortgleich mit den entsprechenden Regelungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, sodass auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. 3. Wechselschichtarbeit im Sinne von § 7 Abs. 1 TVöD -AT wird danach nur dann, wie tariflich verlangt, "geleistet", wenn das Belegschaftsmitglied in allen Schichten, die "rund um die Uhr" erbracht werden, eingesetzt wird. Daran fehlt es, wenn die wechselnden Arbeitsschichten nicht "ununterbrochen" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD -AT stattfinden.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2023 - 34 Ca 7715/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVR Caritas § 4 Abs. 1 der Anl. 32; BGB § 305;

Tatbestand