BVerwG - Beschluss vom 08.08.2024
5 PB 3.24
Normen:
PersVG § 2 Abs. 1; PersVG § 71 Abs. 1; PersVG § 71 Abs. 2 S. 1, 2 Hs. 1;
Fundstellen:
IÖD 2024, 260
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 14.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 61 K 15/20
OVG Berlin-Brandenburg, vom 15.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 60 PV 11/22

Verpflichtung des Personalrats und der Mitglieder zur Objektivität und Neutralität der Amtsführung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit

BVerwG, Beschluss vom 08.08.2024 - Aktenzeichen 5 PB 3.24

DRsp Nr. 2024/12208

Verpflichtung des Personalrats und der Mitglieder zur Objektivität und Neutralität der Amtsführung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit

Sowohl der Personalrat als auch seine Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was bei den Beschäftigten begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung hervorrufen kann.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes - vom 15. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

PersVG § 2 Abs. 1; PersVG § 71 Abs. 1; PersVG § 71 Abs. 2 S. 1, 2 Hs. 1;

Gründe

1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.