LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.11.2024
12 SLa 295/24 SK
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 460/23

Verpflichtung eines Betriebsinhabers zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes i.R.d. Zuordnung der Tätigkeiten zum Dachdeckerhandwerk

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.2024 - Aktenzeichen 12 SLa 295/24 SK

DRsp Nr. 2025/1110

Verpflichtung eines Betriebsinhabers zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes i.R.d. Zuordnung der Tätigkeiten zum Dachdeckerhandwerk

1. Ein Betrieb, der überwiegend Photovoltaikanlagen montiert, unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. 2. Die Tätigkeiten des Betriebsinhabers sind dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen, da er als Fachmann seine Mitarbeiter anleitet und überwacht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. März 2024 - 8 Ca 460/23 SK - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes für den Zeitraum August 2022 bis März 2023.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist auf Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.