LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.02.2024
10 Sa 426/23 SK
Normen:
VTV a.F. § 15 Abs. 2; VTV a.F. § 16; VTV a.F. § 18; SokSiG § 7 Abs. 1 bis 5; TVG § 5 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 648/14

Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.02.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 426/23 SK

DRsp Nr. 2024/8795

Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ist eröffnet, soweit im maßgeblichen (Beitrags-)Zeitraum von den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern - wie hier - Rohrleitungen und Kanalrohre durch Hochdruck gereinigt, Verstopfungen mittels einer automatisierten Spirale beseitigt, in das Abflussrohr hineinragende Teile abgefräst, sonstige Abflusshindernisse beseitigt und, falls nötig, Schäden durch das Inliner- bzw. Kurzlinerverfahren behoben worden sind. Alles das sind bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV. Die früher häufig auch von den Gerichten vorgenommene Differenzierung, dass Reinigungsarbeiten baufremd und Fräs- und Sanierungsarbeiten, die eine Einwirkung auf das Bauwerk bedingen, baulich seien, ist rechtlich nicht zutreffend. Denn der Umstand, dass es sich um eine "Reinigungstätigkeit" handelt, hindert nicht die Einordnung als bauliche Leistung. Unschädlich ist dabei, dass es sich nicht um einen "klassischen" Ausbildungsberuf handelt, der in der BauWiAusbV geregelt ist; maßgeblich ist die Einordnung nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV, auch wenn sich neue und von der Handwerksordnung anerkannte Ausbildungsberufe herausgebildet haben.

Tenor