LAG Hamm - Beschluss vom 02.12.2024
13 Ta 300/24
Normen:
ZPO a.F. § 124 Ziff.2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 14.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 488/22
ArbG Bochum, vom 06.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 488/22
LAG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 24.09.202

Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten im Nachprüfungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 02.12.2024 - Aktenzeichen 13 Ta 300/24

DRsp Nr. 2025/113

Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten im Nachprüfungsverfahren

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24.09.2024 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.05.2024 aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.05.2022 bewilligten Prozesskostenhilfe.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO a.F. § 124 Ziff.2;

Gründe

Das Schreiben der Klägerin vom 20.09.2024, das als Gegenvorstellung auszulegen war, gegen die im Tenor genannte Entscheidung des Beschwerdegerichts ist begründet.

1. Die Gegenvorstellung gegen eine nicht rechtsmittelfähige Entscheidung des Beschwerdegerichts im Prozesskostenhilfeverfahren ist grundsätzlich möglich (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 127 ZPO, Rz. 69). Sie kann eingelegt werden, wenn Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, das rechtliche Gehör durch das Beschwerdegericht verweigert wurde oder die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist.

2. Im vorliegenden Fall liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin vor.