Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen
den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg
vom 3. November 2009 - 1 Ca 2273/09 -
wird zurückgewiesen.
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung des Gesuchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Sch ist unbegründet.
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