LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.08.2024
10 Ta 713/24
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 27.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 573/23

Versagung von PKH wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2024 - Aktenzeichen 10 Ta 713/24

DRsp Nr. 2024/12838

Versagung von PKH wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

Es ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn 2 Ansprüche einer Partei nicht in einem Verfahren, sondern in zwei getrennten Verfahren eingeklagt werden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Juni 2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. August 2024 - 5 Ca 573/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe

I.

Mit Kündigungsschutzklage vom 3.5.2023 wandte sich der Kläger gegen eine Kündigung vom 12.4.2023 und beantragte Prozesskostenhilfe, die bewilligt wurde. Die Klage wird unter dem Az.: 3 Ca 566/23 geführt.

Mit Klage vom Folgetag, den 4.5.2023 begehrte der Kläger Entgeltzahlung für die Monate März und April 2023 und beantragte ebenfalls Prozesskostenhilfe. Das Az. ist hier 5 Ca 573/23.

Beide Verfahren sind noch nicht beendet.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 hat das Arbeitsgericht Neuruppin den Prozesskostenhilfe- Antrag des Klägers in dem Verfahren 5 Ca 573/23 wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde hiergegen vom 14. August 2024 hat das Arbeitsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 15.8.2024 nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1.