1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Juni 2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. August 2024 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Mit Kündigungsschutzklage vom 3.5.2023 wandte sich der Kläger gegen eine Kündigung vom 12.4.2023 und beantragte Prozesskostenhilfe, die bewilligt wurde. Die Klage wird unter dem Az.:
Mit Klage vom Folgetag, den 4.5.2023 begehrte der Kläger Entgeltzahlung für die Monate März und April 2023 und beantragte ebenfalls Prozesskostenhilfe. Das Az. ist hier
Beide Verfahren sind noch nicht beendet.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 hat das Arbeitsgericht Neuruppin den Prozesskostenhilfe- Antrag des Klägers in dem Verfahren
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
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