LAG Düsseldorf - Beschluss vom 11.10.2024
10 TaBV 30/24
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 20.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 41/23

Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung eines Mitarbeiters sowie dessen Umgruppierung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2024 - Aktenzeichen 10 TaBV 30/24

DRsp Nr. 2025/1495

Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung eines Mitarbeiters sowie dessen Umgruppierung

Zustimmungsersetzung zur Versetzung und Umgruppierung im Anwendungsbereich des bei der Beklagten geltenden Vergütungsrahmentarifvertrages der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine e.V.; weitgehend parallel zu: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24. September 2024 - 10 TaBV 18/24 -, anhängig beim Bundesarbeitsgericht unter 4 ABR 35/24.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.02.2024 - 2 BV 41/23 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung eines Mitarbeiters von der Stelle des "Regionalleiters Rhein/Ruhr" zu der Stelle "Leiter Partner Support Rhein/Ruhr" sowie dessen Umgruppierung und die vorläufige Durchführung der Maßnahme.

1. 2. 3.