BSG - Urteil vom 18.04.2024
B 3 KR 14/23 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 2, 3; SGB IX § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SGb 2024, 349
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1009/20
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 149/22

Versorgung eines Versicherten mit einem motorunterstützten Handkurbelrollstuhlzuggerät durch die gesetzliche Krankenversicherung; Ermöglichen einer schmerzfreien Erledigung üblicher Alltagsgeschäfte eines Versicherten unter Einsatz seiner Körperkraft im Nahbereich der Wohnung

BSG, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 14/23 R

DRsp Nr. 2024/9693

Versorgung eines Versicherten mit einem motorunterstützten Handkurbelrollstuhlzuggerät durch die gesetzliche Krankenversicherung; Ermöglichen einer schmerzfreien Erledigung üblicher Alltagsgeschäfte eines Versicherten unter Einsatz seiner Körperkraft im Nahbereich der Wohnung