BAG - Beschluss vom 24.09.2024
1 ABR 31/23
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 371
EzA-SD 2025, 8
DB 2025, 604
NZA 2025, 340
ArbRB 2025, 74
NZA-RR 2025, 174
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 107/22
LAG Düsseldorf, vom 02.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 46/22

Verstoß des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte bei Personalfragebogen; Vom Arbeitgeber anlässlich einer Bewerbung angefertigte Schriftstücke zur Vorlage gegenüber dem Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

BAG, Beschluss vom 24.09.2024 - Aktenzeichen 1 ABR 31/23

DRsp Nr. 2025/1212

Verstoß des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte bei Personalfragebogen; Vom Arbeitgeber anlässlich einer Bewerbung angefertigte Schriftstücke zur Vorlage gegenüber dem Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

Verwendet der Arbeitgeber im Rahmen eines Auswahlverfahrens Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze oder Auswahlrichtlinien, denen der Betriebsrat nicht zuvor zugestimmt hat, begründet dies keinen Zustimmungsverweigerungsgrund iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bei einer beabsichtigten Versetzung. Orientierungssätze: 1. Schriftstücke, die der Arbeitgeber anlässlich einer Bewerbung - allein oder zusammen mit dem jeweiligen Bewerber - angefertigt hat, gehören nur dann zu den dem Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorzulegenden Unterlagen, wenn sie vom Arbeitgeber bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt wurden (Rn. 17). 2. Eine geplante Versetzung verstößt nicht iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegen ein Gesetz, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Auswahlverfahrens unter Verletzung der betrieblichen Mitbestimmung Personalfragebogen verwendet und Beurteilungsgrundsätze oder Auswahlrichtlinien angewendet hat (Rn. 22 ff.).