LAG Chemnitz - Urteil vom 21.11.2024
4 Sa 275/23
Normen:
BGB § 611a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 4
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 17.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1378/23

Vertragsgemäße Beschäftigung als Anspruch eines Arbeitnehmers (hier: Beschäftigung als Crew-Busfahrer im Bereich des Flughafens)

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 275/23

DRsp Nr. 2025/1398

Vertragsgemäße Beschäftigung als Anspruch eines Arbeitnehmers (hier: Beschäftigung als Crew-Busfahrer im Bereich des Flughafens)

1. Ein Arbeitnehmer hat gem. §§ 611a, 242 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, der sich auch auf organisatorisch abgrenzbare Teilbereiche der geschuldeten Tätigkeit beschränken kann. 2. Ein Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Hierfür trägt der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast. Der Nachweis kann durch die festgestellten Krankheitszeiten des Arbeitnehmers erfolgen. 3. Zur Vermeidung des Annahmeverzuges ist der Arbeitgeber verpflichtet, den einem behinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmer einen behindertengerechten Arbeitsplatz i.S.v. § 164 Abs. 4 SGB IX im Unternehmen zuzuweisen. Ggfs. ist der Arbeitgeber zur Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. Hierbei kann auf das von Betriebsärzten festgestellte Leistungsprofil zurückgegriffen werden.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17.08.2023 - 2 Ca 1378/23 - wie folgt abgeändert:

a.) b.) c.) d.)