Der Kläger war seit Mai 1974 Geschäftsführer und ab Januar 1975 Vorsitzender der Geschäftsführung der S. GmbH. Diese Gesellschaft erteilte ihm eine Ruhegeldzusage. Seit dem 1. Januar 1985 hat er aufgrund dieser Vereinbarung eine Pension bezogen, die zuletzt
36.000,-- DM monatlich betrug.
Die S. GmbH, die zunächst ihre Firma - zuletzt in S. V. - geändert hatte, wurde in die beklagte Aktiengesellschaft umgewandelt. Diese schloß mit der gleichzeitig gegründeten Sa. AG einen Vermögensübertragungsvertrag, in dem die Sa. AG u.a. alle Verpflichtungen der S. V. übernahm, ausdrücklich genannt waren auch Verbindlichkeiten aus dem Sozial- und Personalbereich.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|