LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.08.2024
15 TaBV 84/23
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1071/22

Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu den geplanten Eingruppierungen zweier als Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen neu eingestellter Arbeitnehmer

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.08.2024 - Aktenzeichen 15 TaBV 84/23

DRsp Nr. 2025/1207

Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu den geplanten Eingruppierungen zweier als Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen neu eingestellter Arbeitnehmer

1. Neu eingestellte Gruppenleiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen können ohne sonderpädagogische Zusatzausbildung nicht in die Entgeltgruppe S. 7 TVöD -B (VKA) eingruppiert werden. 2. Die Protokollerklärung ist materieller Bestandteil des Tarifvertrags.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. April 2023 - 2 BV 1071/22 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten führen das Verfahren wegen der Eingruppierung zweier als Gruppenleiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen neu eingestellter Arbeitnehmerinnen.

Die Beteiligte zu 1 verfolgt das Ziel, dass Menschen mit Behinderung in Frankfurt am Main gleichberechtigt leben und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der zu 2 Beteiligte ist die gewählte Arbeitnehmervertretung.

1. 2. - -