VG Stuttgart - Urteil vom 14.10.2024
16 K 2688/22
Normen:
ChemG § 23 Abs. 1; ChemG § 21 Abs. 2 S. 1; Biozid-VO Art. 3 Abs. 1; Kosmetik-VO Art. 2 Abs. 1 Buchst. a); LVwVfG § 37 Abs. 1;

VG Stuttgart - Urteil vom 14.10.2024 (16 K 2688/22) - DRsp Nr. 2025/12304

VG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2024 - Aktenzeichen 16 K 2688/22

DRsp Nr. 2025/12304

1. Der unionsrechtliche Begriff des "kosmetischen Mittels" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) Kosmetik-VO stellt auf die Zweckbestimmung ab, während es auf die Stoffzusammensetzung nicht ankommt. 2. Für die im Rahmen der Zweckbestimmung maßgebliche allgemeine Verkehrsauffassung ist den Angaben des Herstellers oder Händlers eine besondere Bedeutung beizumessen. 3. Ethanolhaltige Handreinigungsgele können "kosmetische Mittel" im Sinne der Kosmetik-VO sein und eine Anwendbarkeit der Biozid-VO ausschließen.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04.05.2022 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

ChemG § 23 Abs. 1; ChemG § 21 Abs. 2 S. 1; Biozid-VO Art. 3 Abs. 1; Kosmetik-VO Art. 2 Abs. 1 Buchst. a); LVwVfG § 37 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung des weiteren Inverkehrbringens ihres Produkts "reinigendes Handgel" in drei verschiedenen Ausführungen. Die Beteiligten streiten dabei um die Einordnung dieses Produkts als Biozidprodukt und um die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167, S. 1, im Folgenden: Biozid-VO).