Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04.05.2022 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung des weiteren Inverkehrbringens ihres Produkts "reinigendes Handgel" in drei verschiedenen Ausführungen. Die Beteiligten streiten dabei um die Einordnung dieses Produkts als Biozidprodukt und um die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167, S. 1, im Folgenden: Biozid-VO).
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