LSG Hessen - Urteil vom 16.01.2024
L 8 KR 90/21
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 2; SGB IX § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 24/18

Vollständige Erstattung der Kosten einer stationären medizinischen Anschlussrehabilitationsmaßnahme

LSG Hessen, Urteil vom 16.01.2024 - Aktenzeichen L 8 KR 90/21

DRsp Nr. 2025/5752

Vollständige Erstattung der Kosten einer stationären medizinischen Anschlussrehabilitationsmaßnahme

Hinsichtlich des zitierten Wunsch- und Wahlrechts bestimmt § 9 SGB IX a.F., dass bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen wird. Hierbei ist auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2017 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere Kosten in Höhe von 1.147,12 € für die von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin selbst beschaffte Rehabilitationsmaßnahme in den Reha-Kliniken K. zu erstatten sowie ihr Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17. September 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zu ein Halb.