Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 15. Februar 2024 -
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Verpflichtung der Schuldner zur Erteilung von Auskünften.
Die Parteien schlossen im Ausgangsrechtstreit vor dem Arbeitsgericht (
"Die Beklagten als Gesamtschuldner erteilen die in Ziff. 1 aus der Klageschrift vom 06.12.2021 geforderten Auskünfte unverzüglich."
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