BAG - Urteil vom 01.08.2024
6 AZR 271/23
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 139; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 15
NZA 2024, 1375
AP 2024
NJW 2024, 3540
MDR 2024, 1467
DB 2024, 2975
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2917/21
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 154/22

Voraussetzung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden und damit zulässigen Berufung für eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz; Anrechnung der bei einem anderen Arbeitgeber erworbenen Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung bei Einstellung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 01.08.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 271/23

DRsp Nr. 2024/12135

Voraussetzung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden und damit zulässigen Berufung für eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz; Anrechnung der bei einem anderen Arbeitgeber erworbenen Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung bei Einstellung des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Eine Berufung, die sich gegen ein erstinstanzliches Urteil richtet, dessen Entscheidung über einen Streitgegenstand auf mehreren selbständig tragenden Begründungen beruht, ist nur dann zulässig, wenn sie sich mit jeder einzelnen dieser Erwägungen konkret auseinandersetzt und darlegt, weshalb diese aus ihrer Sicht die Entscheidung nicht rechtfertigen (Rn. 11 ff.). 2. Eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz setzt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende und damit zulässige Berufung voraus (Rn. 19).

Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen.

Tenor