Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 24.09.2014 gegen den Zwangsvollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.08.2014 -
Beschwerdewert: 250,- €.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 78 Satz 1 ArbGG, 793,
2.
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