LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2024
7 SLa 83/24
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 447/23

Voraussetzungen eines Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 7 SLa 83/24

DRsp Nr. 2025/3518

Voraussetzungen eines Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung

Der Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich angeboten hat.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung.

Die 1974 geborene, verheiratete Klägerin war bei der Beklagten, die in B-Stadt ein Sonnenstudio betreibt, seit dem 01.07.2019 als Sonnenstudiofachkraft in Teilzeit beschäftigt.

Dem Arbeitsverhältnis lag ein Teilzeitarbeitsvertrag vom 27.07.2019 (Bl. 62 ff. d. erstinstanzlichen A.) zugrunde, der auszugsweise folgende Regelungen enthält:

"§ 4 Arbeitsvergütung

Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von derzeit 9,50 Euro.

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