1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung.
Die 1974 geborene, verheiratete Klägerin war bei der Beklagten, die in B-Stadt ein Sonnenstudio betreibt, seit dem 01.07.2019 als Sonnenstudiofachkraft in Teilzeit beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis lag ein Teilzeitarbeitsvertrag vom 27.07.2019 (Bl. 62 ff. d. erstinstanzlichen A.) zugrunde, der auszugsweise folgende Regelungen enthält:
"§ 4 Arbeitsvergütung
Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von derzeit 9,50 Euro.
1. 2. 3. 4. 5. - - - - - 1. 2. 3. 1. 2.
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