BAG - Urteil vom 19.11.2009
6 AZR 374/08
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) § 9;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 17
AuA 2010, 615
DB 2010, 736
NZA 2010, 416
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Sa 2086/07
ArbG Berlin, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 8349/07

Voraussetzungen für die Anrechnung eines Teils der Lenkzeitunterbrechung auf die Arbeitszeit [hier: Verspätungen]

BAG, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 374/08

DRsp Nr. 2010/459

Voraussetzungen für die Anrechnung eines Teils der Lenkzeitunterbrechung auf die Arbeitszeit [hier: Verspätungen]

Orientierungssätze: 1. Die in § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1 TV-N Berlin vorgesehene Anrechnung der ersten zehn Minuten einer Lenkzeitunterbrechung auf die Arbeitszeit beginnt erst mit der Beendigung der tatsächlichen Lenktätigkeit. 2. Kommt es infolge von Verspätungen im Busbetrieb zu einer Verkürzung der im Dienstplan vorgesehenen Lenkzeitunterbrechung, verschiebt sich deshalb die in die Arbeitszeit eingerechnete Lenkzeitunterbrechung um die Dauer der Verspätung.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2008 - 24 Sa 2086/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) § 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auswirkung von Verspätungen im Busbetrieb auf die tariflich geregelte Anrechnung eines Teils der Lenkzeitunterbrechungen auf die Arbeitszeit.