BAG - Urteil vom 20.06.2024
8 AZR 124/23
Normen:
DSGVO Art. 15 Abs. 1; DSGVO Art. 15 Abs. Abs. 3; DSGVO Art. 82 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 6
BB 2024, 2548
DB 2024, 2837
NZA 2024, 1499
NZA-RR 2024, 623
ArbRB 2024, 326
MDR 2024, 1526
AP 2024
ZIP 2024, 2985
NJW 2025, 319
DZWIR 2025, 137
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 942/20
LAG Nürnberg, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 201/22

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO; Kumulatives Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, des Vorliegens eines Schadens und eines Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden; Beweispflicht des Anspruchstellers bzgl. des Vorliegens dieser drei Voraussetzungen

BAG, Urteil vom 20.06.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 124/23

DRsp Nr. 2024/12847

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO; Kumulatives Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, des Vorliegens eines Schadens und eines Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden; Beweispflicht des Anspruchstellers bzgl. des Vorliegens dieser drei Voraussetzungen

Die Sorge vor einem Datenmissbrauch kann einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Die bloße Äußerung entsprechender Befürchtungen reicht jedoch für die Darlegung eines Schadens nicht aus. Orientierungssätze: 1. Ein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt kumulativ einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines Schadens und einen Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden voraus. Der eingetretene Schaden muss keinen bestimmten Grad an Erheblichkeit aufweisen (Rn. 12). 2. Der Anspruchsteller hat das kumulative Vorliegen dieser drei Voraussetzungen darzulegen und ggf. zu beweisen (Rn. 13). 3. Ob ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorliegt, hat das erkennende Gericht bei freier Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Bezüglich der Entstehung und der Höhe des Schadens mindert sich das Beweismaß nach § 287 Abs. 1 ZPO (Rn. 16).