ArbG Bamberg, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 942/20
LAG Nürnberg, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 201/22
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO; Kumulatives Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, des Vorliegens eines Schadens und eines Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden; Beweispflicht des Anspruchstellers bzgl. des Vorliegens dieser drei Voraussetzungen
BAG, Urteil vom 20.06.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 124/23
DRsp Nr. 2024/12847
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1DSGVO; Kumulatives Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, des Vorliegens eines Schadens und eines Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden; Beweispflicht des Anspruchstellers bzgl. des Vorliegens dieser drei Voraussetzungen
Die Sorge vor einem Datenmissbrauch kann einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1DSGVO darstellen. Die bloße Äußerung entsprechender Befürchtungen reicht jedoch für die Darlegung eines Schadens nicht aus.Orientierungssätze:1. Ein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1DSGVO setzt kumulativ einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines Schadens und einen Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden voraus. Der eingetretene Schaden muss keinen bestimmten Grad an Erheblichkeit aufweisen (Rn. 12).2. Der Anspruchsteller hat das kumulative Vorliegen dieser drei Voraussetzungen darzulegen und ggf. zu beweisen (Rn. 13).3. Ob ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorliegt, hat das erkennende Gericht bei freier Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1ZPO zu beurteilen. Bezüglich der Entstehung und der Höhe des Schadens mindert sich das Beweismaß nach § 287 Abs. 1ZPO(Rn. 16).
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