ArbG Leipzig, vom 29.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2619/21
Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers
LAG Chemnitz, Urteil vom 20.09.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 241/22
DRsp Nr. 2025/1114
Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers
1. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind dem Arbeitgeber, der sich auf eine Fortsetzungserkrankung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG beruft, hinsichtlich der ihn insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen zuzubilligen (BAG Urteil v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 14).2. Ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls und damit für die mögliche Erschütterung des Beweiswertes der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil v. 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 21) regelmäßig dann gegeben, wenn sich an eine erste Arbeitsverhinderung im engen zeitlichen Zusammenhang eine weitere Arbeitsunfähigkeit anschließt. Ausgehend davon ist der Beweiswert eines ärztlichen Attestes erschüttert, wenn zwischen dem Ende einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit und der erstellten Erstbescheinigung einer Neuerkrankung lediglich ein Wochenende liegt.
Tenor
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