LAG Chemnitz - Urteil vom 24.10.2024
4 Sa 43/23
Normen:
EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 967/22

Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 43/23

DRsp Nr. 2025/1195

Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten

1. Soweit geklärt ist, dass es den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern kann, wenn ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, gilt dies auch bei der zeitlichen Koinzidenz zwischen einem - wie hier - in einem Personalgespräch durch den Arbeitnehmer vorgetragenem Ersuchen um sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag und einer erst im Nachgang durch die behandelnde Ärztin festgestellten Arbeitsunfähigkeit. 2. Gelingt es danach dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor der Vorlage der Bescheinigung bestand. Der Arbeitnehmer muss dann zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 10.11.2022 - - wird zurückgewiesen.