LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.11.2024
14 Sa 943/23
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 6751/22

Vornahme einer richterlichen Ersatzleistungsbestimmung hinsichtlich des Performance-Faktors

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.11.2024 - Aktenzeichen 14 Sa 943/23

DRsp Nr. 2025/2386

Vornahme einer richterlichen Ersatzleistungsbestimmung hinsichtlich des Performance-Faktors

Ein Anspruch auf eine über 2,51 % hinausgehende Erhöhung der Vergütung lässt sich nicht aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 GBV Vergütung 2021 ableiten. Nach § 3 Abs. 2c GBV Vergütung 2021 kommt dagegen ein halbierter Vorschlagswert zur Anwendung, wenn ein Mitarbeiter erstmals in den ICC "Need to progress" eingeordnet wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.07.2023 - 21 Ca 6751/22 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 9,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.12.2022 zu zahlen.

Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen soweit sie sich

in Höhe weiterer 19.354,23 Euro nebst Zinsen gegen die Abweisung des erstinstanzlichen Antrags zu 1),

in Höhe von 717,00 Euro brutto gegen die Abweisung des erstinstanzlichen Antrags zu 5) (Vergütung Oktober 2022)

in Höhe von 717,00 Euro brutto gegen die Abweisung des erstinstanzlichen Antrags zu 6) (Vergütung November 2022),

in Höhe von 717,00 Euro brutto gegen die Abweisung des erstinstanzlichen Antrags zu 7) (Vergütung Dezember 2022) und