LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.11.2024
16 TaBV 51/24
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 13
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 2/23

Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für sämtliche im Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.11.2024 - Aktenzeichen 16 TaBV 51/24

DRsp Nr. 2025/2125

Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für sämtliche im Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer

Trifft die Unternehmensleitung selbst die mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen für eine oder mehrere Produktionsstätten, handelt es sich nur um einen Betrieb. Werden diese Aufgaben in getrennten, selbstständigen Leitungsapparaten erfüllt, liegen regelmäßig mehrere Betriebe vor. Eine organisatorische Einheit scheidet als Betrieb aus, wenn dort die Arbeitgeberfunktion im Bereich der personellen und sozialen Mitbestimmung nicht zumindest im Kern ausgeübt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 2024 - 6 BV 2/23 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 18 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG über die Betriebsstruktur.

Antragsteller ist der im Unternehmen des Arbeitgebers (Beteiligte zu 2) gebildete Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl. Das Unternehmen des Arbeitgebers hat seinen Sitz und Hauptverwaltung in A, xxx1 und beschäftigt dort 65 Arbeitnehmer.

In dem 8,9 km entfernten B, xxx2 unterhält der Arbeitgeber ein Lager, wo er 39 Arbeitnehmer beschäftigt. Ferner unterhält er im 7,5 km von seinem Sitz entfernten C, xxx3, ein weiteres Lager, wo 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.