LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.12.2023
2 TaBV 18/22
Normen:
BPersVWO § 17; BpersVG § 25; BPersVWO § 19a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 9/22

Wahlanfechtung gegen die Wirksamkeit einer durchgeführten Wahl zur Hauptbetriebsvertretung; Beachtlichkeit von Fehlern bei der Durchführung der Wahl; Möglichkeit und Hinweis einer schriftlichen Stimmabgabe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 2 TaBV 18/22

DRsp Nr. 2024/7238

Wahlanfechtung gegen die Wirksamkeit einer durchgeführten Wahl zur Hauptbetriebsvertretung; Beachtlichkeit von Fehlern bei der Durchführung der Wahl; Möglichkeit und Hinweis einer schriftlichen Stimmabgabe

1. Die Voraussetzungen des § 19 BPersVWO 1991 für eine Anordnung der "Briefwahl" liegen nicht vor. Weder ermöglicht die Bestimmung eine gruppenbezogene Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für alle Angestellten noch kann davon ausgegangen werden, dass alle nicht im direkten Einzugsbereich von Ramstein liegenden Außenstellen räumlich weit von der Dienststelle entfernt sind. 2. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.

Tenor

I. Die Beschwerde der zu 5. beteiligten I. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.10.2022 - 3 BV 9/22 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVWO § 17; BpersVG § 25; BPersVWO § 19a;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der in der Zeit vom 9. bis 11. Mai 2022 durchgeführten Wahl zur Hauptbetriebsvertretung der US.Dienststelle "F."