Der Kläger war vom 1. Oktober 1985 bis 30. September 1990 Vorstandsmitglied der Beklagten. Nach seinem Anstellungsvertrag hatte er nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung Anspruch auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung. In dieser zwischen den Parteien am 25./30. März 1985 getroffenen Vereinbarung wird die Ruhegehaltsgewährung u.a. von folgenden »Voraussetzungen« abhängig gemacht.
»2.1 Ruhegehalt wird gewährt, wenn Herr R.
- mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt ... oder
- durch Krankheit oder Unfall dauernd und vollständig erwerbsunfähig wird. ...
2.3 Weitere Voraussetzung für das Altersruhegeld gemäß § 2.1 ist, daß Herr R. bei seinem Übertritt in den Ruhestand mindestens 5 Dienstjahre bei Z. vollendet hat.
Für die Fristen und die Berechnung unverfallbarer Ansprüche ist die Betriebszugehörigkeit seit dem tatsächlichen Eintrittstag maßgeblich.«
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