LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.03.2014
1 Sa 23/13
Normen:
AGG § 3 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 4; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 90 Abs. 1 Nr. 1#; SGB IX § 97 Abs. 3; LPVG BW § 85 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 14
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 3414/13

Wartezeitkündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin ohne Durchführung eines PräventionsverfahrensUnbegründete Entschädigungsklage wegen Nichtdurchführung des Präventionsverfahrens innerhalb der Wartezeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 23/13

DRsp Nr. 2014/7497

Wartezeitkündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin ohne Durchführung eines Präventionsverfahrens Unbegründete Entschädigungsklage wegen Nichtdurchführung des Präventionsverfahrens innerhalb der Wartezeit

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Beschäftigten innerhalb der Wartezeit ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen, um diskriminierungsrechtliche Ansprüche zu vermeiden. Die Unterlassung des Präventionsverfahrens hat somit nicht nur kündigungsschutzrechtlich, sondern auch diskriminierungsrechtlich keine Rechtsfolgen (im Anschluss an BAG 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 und BAG 24.01.2008 - 6 AZR 96/07).

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.10.2013 - 29 Ca 3414/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 4; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 90 Abs. 1 Nr. 1#; SGB IX § 97 Abs. 3; LPVG BW § 85 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zusteht.