LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2024
14 SLa 4/24
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BGB § 326; GBV Teil 2 A 2.3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1735/23

Wegfall der Zahlung einer weiteren variablen und erfolgsabhängigen Vergütung während der Elternzeit; Vergütungsregelung bei nur mittelbarem Leistungsbezug

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2024 - Aktenzeichen 14 SLa 4/24

DRsp Nr. 2024/11142

Wegfall der Zahlung einer weiteren variablen und erfolgsabhängigen Vergütung während der Elternzeit; Vergütungsregelung bei nur mittelbarem Leistungsbezug

Auch variable, vom Erfolg abhängige Vergütungsbestandteile sind für Elternzeitzeiträume grundsätzlich nicht zu zahlen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist ohne ausdrückliche Regelung jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Vergütung keinen unmittelbaren, sondern nur einen mittelbaren Leistungsbezug hat.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.11.2023 - 6 Ca 1735/23 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 239,24 € brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; BGB § 326; GBV Teil 2 A 2.3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlung einer weiteren variablen Vergütung für das Jahr 2022.