LAG Rheinland-Pfalz - 7 TaBV 35/87 - 30.05.88 - ArbG Mainz - 5 BV 15/87 - 01.10.87, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung
BAG, Beschluss vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 67/88
DRsp Nr. 2001/5137
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung
1. Der Feststellungsantrag des Arbeitgebers nach Nr. 1 des § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG zielt ebenso wie der Auflösungsantrag nach Nr. 2 dieser Vorschrift auf eine rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung, die ihre Wirkung erst mit ihrer Rechtskraft für die Zukunft entfaltet.2. Ist im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses über einen Feststellungsantrag des Arbeitgebers nach Nr. 1 des § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG noch nicht rechtskräftig entschieden, so wird beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 oder 3 BetrVG im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber begründet. Der Feststellungsantrag nach Nr. 1 des § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG wandelt sich in einem solchen Falle in einen Antrag nach Nr. 2 dieser Vorschrift auf Auflösung des nunmehr begründeten Arbeitsverhältnisses um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - vgl. insbesondere BAGE 55, 284 = AP Nr. 4 zu § 9BPersVG).
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