LAG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 12.05.2014
5 Ta 77/14
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 347/13

Wertbemessung bei vergleichsweiser Regelung des Beendigungszeitpunkts

LAG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 12.05.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 77/14

DRsp Nr. 2018/10709

Wertbemessung bei vergleichsweiser Regelung des Beendigungszeitpunkts

Die einseitig mögliche Vorverlegung des Beendigungszeitpunkts begründet keinen Vergleichsmehrwert.

Tenor

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden auf Bedenken gegen die Begründetheit der Beschwerde hingewiesen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 4.376,98 € und einen Vergleichsmehrwert abgelehnt.

1.

Der angegriffene Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 18.03.2014 (Bl. 74 f. der Akte) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.05.2014 (Bl. 129 f. der Akte) ist nicht zu beanstanden, sondern frei von Rechts- und/oder Ermessensfehlern. Das Arbeitsgericht hat der Wertfestsetzung die Grundsätze der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer zugrundegelegt und sein Ermessen fehlerfrei betätigt. Das Beschwerdegericht tritt den arbeitsgerichtlichen Ausführungen uneingeschränkt bei.

2. a) aa) bb) cc) dd) b) aa) bb) 3.