Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden auf Bedenken gegen die Begründetheit der Beschwerde hingewiesen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 4.376,98 € und einen Vergleichsmehrwert abgelehnt.
1.Der angegriffene Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 18.03.2014 (Bl. 74 f. der Akte) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.05.2014 (Bl. 129 f. der Akte) ist nicht zu beanstanden, sondern frei von Rechts- und/oder Ermessensfehlern. Das Arbeitsgericht hat der Wertfestsetzung die Grundsätze der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer zugrundegelegt und sein Ermessen fehlerfrei betätigt. Das Beschwerdegericht tritt den arbeitsgerichtlichen Ausführungen uneingeschränkt bei.
2. a) aa) bb) cc) dd) b) aa) bb) 3.
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