BAG - Urteil vom 21.10.2009
10 AZR 786/08
Normen:
Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 1 Abschnitt IIIa, Abschnitt XIV; ZPO § 233;
Fundstellen:
AP AVR Art. 1 Caritasverband Nr. 5
NZA 2010, 528
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 513/08
ArbG Duisburg, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 82/08

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Zustellungsverschulden durch professionellen privaten Unternehmen; Begriff Mitarbeiter in Arbeitsverträgen in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes [AVR]; Auszubildende als Mitarbeiter bei Weihnachtszuwendung bzw. Einmalzahlungen

BAG, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 786/08

DRsp Nr. 2010/1999

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Zustellungsverschulden durch professionellen privaten Unternehmen; Begriff "Mitarbeiter" in Arbeitsverträgen in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes [AVR]; Auszubildende als Mitarbeiter bei Weihnachtszuwendung bzw. Einmalzahlungen

Orientierungssätze: 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch dann zu gewähren, wenn die Fristversäumnis von einem professionellen privaten Zustellunternehmen verschuldet wird. 2. In den AVR wird der Begriff "Mitarbeiter" in unterschiedlichem Sinne verwendet. 3. Abschnitt XIV der Anlage 1 der AVR, der die Weihnachtszuwendung regelt, enthält einen weiten Mitarbeiterbegriff, der Auszubildende ausdrücklich umfasst. 4. Abschnitt IIIa der Anlage 1 der AVR hingegen, der Einmalzahlungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 regelt, will diese nur solchen "Mitarbeitern" zukommen lassen, die in einem Dienstverhältnis stehen. Auszubildende gehören nicht dazu. Dies ergibt die Auslegung der Regelungen.

1. Der Beklagten wird wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. August 2008 - 5 Sa 513/08 - aufgehoben.

3. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 28. Februar 2008 - 1 Ca 82/08 - wird zurückgewiesen.