1. Der Beklagten wird wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. August 2008 -
3. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 28. Februar 2008 - 1 Ca 82/08 - wird zurückgewiesen.
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