LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.08.2024
2 SLa 19/24
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 4
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 81/23

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages durch Vorliegen eines sachlichen Grundes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.08.2024 - Aktenzeichen 2 SLa 19/24

DRsp Nr. 2025/2225

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages durch Vorliegen eines sachlichen Grundes

§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist betriebstätigkeitsbezogen auszulegen. Maßgebend für die Feststellung des betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung sind die Verhältnisse in dem Betrieb, für den der Arbeitnehmer befristet eingestellt ist.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 16.11.2023 zum Aktenzeichen 14 Ca 81/23 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.

Der März 1971 geborene Kläger ist seit dem 02.01.2020 auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages (Anlage K 1) als Fahrlehrer im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum N-Stadt (im Folgenden: BPOLAFZ XX), welches organisatorisch der Bundespolizeiakademie in Lübeck zugeordnet ist, in Vollzeit zuletzt zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 3.677,54 Euro beschäftigt.

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