1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 16.11.2023 zum Aktenzeichen
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.
Der März 1971 geborene Kläger ist seit dem 02.01.2020 auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages (Anlage K 1) als Fahrlehrer im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum N-Stadt (im Folgenden: BPOLAFZ XX), welches organisatorisch der Bundespolizeiakademie in Lübeck zugeordnet ist, in Vollzeit zuletzt zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 3.677,54 Euro beschäftigt.
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