1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 09.08.2023 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten die Wirksamkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses.
Die antragstellende Arbeitgeberin ist eine gemeinnützige GmbH. Sie betreibt Wohnheime für die Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten, Aussiedlern und Obdachlosen. Derzeit handelt es sich um insgesamt 4 Notunterkünfte (davon 1 Obdach und 3 Flucht) und 20 Regelunterkünfte (davon 1 Obdach und 13 Flucht). Darüber hinaus existieren 5 weitere Einrichtungen (Sleep In, Tagestreff, begleitetes Wohnen).
Momentan sind 162 Arbeitnehmer beschäftigt. Hiervon sind 116 der Arbeitnehmer als Heimleiter (ca. 25) und Sozialarbeiter bzw. solche, die mit den Tätigkeiten eines Sozialarbeiters betraut sind, tätig. Hinzu kommen 26 Hausmeister, 12 Mitarbeiter in der Verwaltung und 8 Mitarbeiter in der Reinigung. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter in der Reinigung kündigte die Arbeitgeberin zum 31.07.2024.
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