LAG Niedersachsen - Beschluss vom 10.06.2024
4 TaBV 71/23
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ArbR 2024, 445
ArbRB 2024, 300
FA 2024, 280
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 09.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 3/23

Wirksamkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses mangels Tendenzbetriebs

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2024 - Aktenzeichen 4 TaBV 71/23

DRsp Nr. 2024/10931

Wirksamkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses mangels Tendenzbetriebs

Soziale Arbeit ist von karitativer Arbeit zu unterscheiden. Soziale Arbeit ist nicht vom Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfasst.

Tenor

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 09.08.2023 - 11 BV 3/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten die Wirksamkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist eine gemeinnützige GmbH. Sie betreibt Wohnheime für die Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten, Aussiedlern und Obdachlosen. Derzeit handelt es sich um insgesamt 4 Notunterkünfte (davon 1 Obdach und 3 Flucht) und 20 Regelunterkünfte (davon 1 Obdach und 13 Flucht). Darüber hinaus existieren 5 weitere Einrichtungen (Sleep In, Tagestreff, begleitetes Wohnen).

Momentan sind 162 Arbeitnehmer beschäftigt. Hiervon sind 116 der Arbeitnehmer als Heimleiter (ca. 25) und Sozialarbeiter bzw. solche, die mit den Tätigkeiten eines Sozialarbeiters betraut sind, tätig. Hinzu kommen 26 Hausmeister, 12 Mitarbeiter in der Verwaltung und 8 Mitarbeiter in der Reinigung. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter in der Reinigung kündigte die Arbeitgeberin zum 31.07.2024.