1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2. August 2023, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 31. Januar 2023 und eines Aufhebungsvertrags zum 30. Juni 2023.
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