LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.07.2024
5 Sa 201/23
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 229/23

Wirksamkeit der Kündigung nicht am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes zu bemessen bei einer Nichterfüllung der Wartezeit von 6 Monaten im Falle eines auf Probe abgeschlossenen Arbeitsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 201/23

DRsp Nr. 2024/14400

Wirksamkeit der Kündigung nicht am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes zu bemessen bei einer Nichterfüllung der Wartezeit von 6 Monaten im Falle eines auf Probe abgeschlossenen Arbeitsvertrages

1. Während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG besteht für den Arbeitgeber Kündigungsfreiheit. 2. Aus dem bloßen Weglassen einer Probezeitvereinbarung kann nicht geschlossen werden, dass der Arbeitgeber auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verzichten wollte. Vielmehr liegt darin lediglich ein Verzicht auf die verkürzte Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB. 3. Eine Kündigung in der Wartezeit verstößt nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Eine solche Kündigung ist aber schon dann nicht willkürlich, wenn für sie ein irgendwie einleuchtender Grund besteht.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2. August 2023, Az. 10 Ca 229/23, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 31. Januar 2023 und eines Aufhebungsvertrags zum 30. Juni 2023.