LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2024
5 Sa 266/23
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1016/22

Wirksamkeit der Kündigung nicht am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes zu bemessen bei einer Nichterfüllung der Wartezeit von 6 Monaten im Falle eines auf Probe abgeschlossenen Arbeitsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 266/23

DRsp Nr. 2024/14492

Wirksamkeit der Kündigung nicht am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes zu bemessen bei einer Nichterfüllung der Wartezeit von 6 Monaten im Falle eines auf Probe abgeschlossenen Arbeitsvertrages

Der Arbeitgeber darf ohne Rücksicht auf die Pfändungsgrenzen im Wege der Verrechnung nur Vorschüsse von der verdienten Vergütung in Abzug bringen. Dazu bedarf es keiner Aufrechnungserklärung nach § 388 BGB.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25. Oktober 2023, Az. 1 Ca 1016/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten und Arbeitsentgelt für den Monat Juli 2022.

1. 2. 3. 4. 1. 2.