Der Kläger begehrt von der Beklagten, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Zahlung einer Versorgungsrente gemäß § 37 Abs. 1a der Satzung der Beklagten (VBLS). Ihm wurde von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte seit dem 1. Januar 1995 eine Altersrente bewilligt. Die Beklagte ist nur bereit, die geringere, nicht dynamisch ausgestaltete Versicherungsrente nach § 37 Abs. 1b VBLS zu zahlen. Sie ist der Auffassung, der Kläger sei zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls bei ihr nicht pflichtversichert gewesen.
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